Jahresbericht 2022

Sechzehnter Jahresbericht

Sechzehnter Jahresbericht

Vorwort

Schwerpunkt

Tätigkeitsgebiete

Dienstleistungen

Netzwerk

Organisation

Arbeitsgesetzgebung

Sozialpolitik

Familienpolitik

Sozialpartnerschaft

Bildungspolitik

Ausländerpolitik

Öffentlichkeitsarbeit

Arbeitsgesetzgebung

NEUE SORGFALTSPFLICHTEN FÜR UNTERNEHMEN (UNTERNEHMENS-VERANTWORTUNGS-INITIATIVE)  Die neuen Bestimmungen für einen besseren Schutz von Mensch und Umwelt wurden auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Die neuen Sorgfaltspflichten für Unternehmen orientieren sich an den Regelungen der EU und gehen teilweise über diese hinaus. Das Gesetz gewährt den Unternehmen ein Jahr, um sich auf die neuen Pflichten einzustellen. Diese finden somit erstmals im Geschäftsjahr 2023 Anwendung.

Am 29. November 2020 wurde die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (Unternehmens-Verantwortungs-Initiative) an der Urne abgelehnt. Damit kam der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments zum Zuge. Dieser verzichtet insbesondere auf eine zusätzliche Haftungsbestimmung, wie sie die Initiative vorsah.

Die neuen Bestimmungen im Obligationenrecht (Art. 964a ff. OR) sehen zwei wichtige Neuerungen vor: Zum einen werden grosse Schweizer Unternehmen gesetzlich verpflichtet, über die Risiken ihrer Geschäftstätigkeit in den Bereichen Umwelt, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption sowie über die dagegen ergriffenen Massnahmen Bericht zu erstatten. Zum anderen müssen Unternehmen mit Risiken in den sensiblen Bereichen der Kinderarbeit und der sogenannten Konfliktmineralien besondere und weitgehende Sorgfalts- und Berichtserstattungspflichten einhalten. Die Details zu diesen spezifischen Pflichten hat der Bundesrat auf Verordnungsstufe geregelt.

Der Berichterstattungspflicht über nichtfinanzielle Belange unterliegen «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» nach Art. 2 lit. c RAG (Revisionsaufsichtsgesetz), d.h. Publikumsgesellschaften bzw. durch die FINMA beaufsichtigte Unternehmen, welche konzernweit zwei der folgenden Grössen überschreiten: 500 Vollzeitstellen, Bilanzsumme von CHF 20 Mio. und Umsatz von CHF 40 Mio.

ADOPTIONSURLAUB  Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben neu Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Am 24. August 2022 hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zum Adoptionsurlaub verabschiedet und das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2023 festgelegt.

Der Adoptionsurlaub muss innerhalb eines Jahres bezogen werden. Sind beide Elternteile erwerbstätig, so können sie die beiden Wochen frei untereinander aufteilen. Die Finanzierung erfolgt analog dem Mutter- und Vaterschaftsurlaub ebenfalls durch die Erwerbsersatzordnung (EO). Am 6. Oktober 2022 wurde das «Kreisschreiben über die Adoptionsentschädigung (KS AdopE)» publiziert. Es konkretisiert Anmeldeverfahren, Anspruch, Höhe der Entschädigung und andere Aspekte des Adoptionsurlaubs.

KURZARBEITSENTSCHÄDIGUNG  2022 wurden weiterhin pandemiebedingte Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) ausgerichtet. Bis zum 31. Dezember 2022 bestand zudem die Möglichkeit, die bereits im summarischen Verfahren abgewickelte KAE für die Jahre 2020 und 2021 überprüfen zu lassen und eine allfällige Nachzahlung für Ferien- und Feiertagsanteile zu erhalten.

MINDESTLOHNGESETZ UND -VERORDNUNG BASEL-STADT  Seit dem Inkrafttreten des kantonalen Mindestlohngesetzes (MiLoG) am 1. Juli 2022 gilt der kantonale Mindestlohn. Der Regierungsrat hat das Gesetz in Kraft gesetzt, das im Juni 2021 vom Stimmvolk angenommen wurde. Gleichzeitig hat der Regierungsrat die ausführende Verordnung verabschiedet. Der Mindestlohn gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren gewöhnlicher Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt liegt. Ausserkantonale Arbeitnehmer, die Aufträge in Basel-Stadt ausführen, fallen gemäss Verordnung nicht unter das Mindestlohn-Gesetz. Ebenfalls keine Anwendung findet der kantonale Mindestlohn, wo die Sozialpartner diese in ihren Branchen mit einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag geregelt haben.

Der Arbeitgeberverband Region Basel steht der Einführung eines staatlich verordneten Mindestlohns nach wie vor ablehnend gegenüber. Er respektiert aber selbstverständlich den Volkswillen. Zur Verordnung wurde der Arbeitgeberverband angehört und hat sich insbesondere für eine schweizweit einheitliche und juristisch korrekt hergeleitete Definition des Geltungsbereichs eingesetzt. 

Mit der Verordnung zum kantonalen Mindestlohngesetz (MiLoV) hat sich die Basler Regierung für eine aus Sicht der drei Basler Wirtschaftsverbände akzeptable Umsetzung des MiLoG entschieden. Sie verzichtet auf weitere Verschärfungen – insbesondere auf die von Gewerkschaftsseite öffentlich geforderte Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs auf Angestellte von ausserkantonalen Betrieben im Auftragsverhältnis sowie ausländische Entsendete. Basel-Stadt geht somit denselben Weg wie die anderen Kantone, in denen bereits staatliche Mindestlöhne gelten und sorgt für entsprechende Rechtssicherheit in der Umsetzung. Für Entsendete gilt das Entsendegesetz (EntsG), wonach die orts- und branchenüblichen Löhne zu beachten sind.

Der Mindestlohn wird jährlich gemäss dem Mischindex angepasst, sofern sich dieser positiv entwickelt. Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar. Im Januar 2023 wurde der Mindestlohn erstmals angepasst; er beträgt neu CHF 21.45.

LOHNGLEICHHEITSANALYSEN  Es gilt festzuhalten, dass die Pflicht, gleichwertige Arbeit gleich zu entlöhnen, seit 1981 in der Bundesverfassung verankert und mit dem Gleichstellungsgesetz von 1996 umgesetzt ist. Auf Bundesebene sind zusätzlich dazu alle Unternehmen ab 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verpflichtet, betriebsinterne Lohngleichheitsanalysen durchzuführen. Konkret mussten die Arbeitgeber zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 erstmals eine Lohngleichheitsanalyse durchführen und diese bis zum 30. Juni 2022 durch eine externe Stelle überprüfen lassen. Bis zum 30. Juni 2023 müssen die Unternehmen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – und bei börsenkotierten Unternehmen auch die Aktionäre – über die Ergebnisse der Analyse informieren. Die ersten veröffentlichten Resultate sind äusserst erfreulich und belegen, dass keine systematische Lohndiskriminierung besteht und Unternehmen mit einer diskriminierenden Lohnstruktur eine höchst seltene Ausnahme sind. Trotz der positiven Resultate sind in Basel-Stadt seit dem 1. Mai 2021 alle Firmen, die sich an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligen, verpflichtet, die Analysen vorzunehmen und den Nachweis zur Lohngleichheit zu erbringen. Und ohne die nationalen Resultate abzuwarten und ohne die Erfahrungen aus den Massnahmen im Beschaffungsgesetz abzuwarten, führte der Regierungsrat im Kanton Basel-Stadt im Herbst 2022 eine Vernehmlassung zur Einführung eines kantonalen Lohngleichheitsanalysengesetz (LAG) durch. Damit sollen künftig alle Unternehmen mit Sitz im Kanton ab 50 Angestellten zu systematischen Lohngleichheitsanalysen verpflichtet werden. Diese basel-städtischen Unternehmen würden künftig im Vergleich zu ihren Schweizer Mitbewerbern den zusätzlichen administrativen Aufwand haben, einzig weil sie im Kanton Basel-Stadt ansässig sind. Auch sind weitere Verschärfungen im Vergleich zur Vorgabe auf Bundesebene vorgesehen, so dass auch Unternehmen, die heute schon unter die Bundesregel fallen, vom geplanten «Basel Finish» zusätzlich betroffen wären. Der Arbeitgeberverband Region Basel lehnt die Vorlage vollumfänglich ab. Mit der Vorlage wird 2023 gerechnet.

Sozialpolitik

MUTTERSCHAFTSURLAUB FÜR HINTERBLIEBENE VÄTER – PARLAMENTARISCHE INITIATIVE  Im Mai äusserten wir uns in einer Vernehmlassung zur Parlamentarischen Initiative bezüglich Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter. Mit der Vorlage soll künftig eine gesetzliche Regelung für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Mutterschafts- respektive Vaterschaftsurlaub eingeführt werden, für die besondere Situation, wenn das den Urlaub beziehende Elternteil kurz nach der Geburt des Kindes stirbt. Der Arbeitgeberverband Region Basel erachtet es als problematisch, in der Praxis auftretende (auch sehr tragische) Einzelfälle über allgemeine gesetzliche Grundlagen zu regeln, da dies neue Ungleichheiten und Problemstellungen mit sich bringt. Sollte die Parlamentarische Initiative 15.343 doch umgesetzt werden, verlangten wir, dass am ursprünglichen Ziel festgehalten wird und dem Vater ein Anspruch auf die noch nicht von der verstorbenen Mutter in Anspruch genommenen Mutterschaftsurlaubs-Wochen und -Tage gewährt werden. Der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub wäre damit hinfällig geworden, gleichzeitig wäre der Vater in dieser schwierigen Situation mit den bis zu 14 Wochen Mutterschaftsurlaub entlastet worden. Im März 23 entschied sich jedoch das Parlament für die ausgeweitete Variante: Wenn ein Elternteil kurz nach der Geburt eines Kindes stirbt, hat der überlebende Vater oder die überlebende Mutter künftig Anspruch auf 16 Wochen Urlaub.

VORGEBURTLICHER MUTTERSCHAFTSURLAUB  Im Jahr 2022 wurden verschiedentliche Forderungen auf nationaler und kantonaler Ebene nach der Einführung eines vorgeburtlichen Mutterschutzes (von drei Wochen) ohne Verrechnung mit dem nachgeburtlichen Mutterschaftsurlaub laut. Im Kanton Basel-Stadt ist ein Anzug hängig, der für die Angestellten des Kantons einen vorgeburtlichen, bezahlten Mutterschutz von drei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin fordert. Wir machten in diversen Stellungnahmen deutlich, dass kein Handlungsbedarf besteht. Im Gegenteil: Eine Regelung über die Erwerbsersatzordnung würde eine Vielzahl der werdenden Mütter im Vergleich zur heutigen Lösung schlechterstellen. Bereits heute besteht ein hoher Schutz von schwangeren Frauen: Das Arbeitsgesetz und die dazugehörige Verordnung schützen die Gesundheit von Schwangeren, Wöchnerinnen und stillenden Müttern. So sind die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Gewährleistung von Ersatzarbeit klar geregelt. Wenn eine schwangere Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur reduziert arbeiten kann, muss ihr die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Lohn während einer beschränkten Dauer weiterzahlen. Die Dauer der Lohnfortzahlung richtet sich nach der Anzahl der Dienstjahre beim selben Arbeitgeber, jedoch mindestens drei Wochen bei 80 Prozent des Lohnes (je nach Taggeldversicherung des Arbeitgebers wie in der EO oder höher). Eine Studie, die der Bundesrat bereits 2015 in Auftrag gegeben hat, zeigt, dass rund zwei Drittel der Arbeitnehmerinnen bei einer Krankschreibung vor dem Geburtstermin den vollen Lohn erhalten. Die Zahl dürfte nach Erfahrung des Arbeitgeberverbands Region Basel noch höher sein, da in den meisten Fällen die ersten 30 Tage der Krankschreibung über die volle Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers läuft und dann nach 30 Tagen die Krankentaggeldversicherung mit mindestens 80% (oft auch höher) greift. Damit sind schwangere Frauen nach der heutigen Regelung finanziell bessergestellt, als wenn eine Regelung über die EO angestrebt wird. Auch würden sich je nach errechnetem und tatsächlichem Geburtstermin neue «Ungerechtigkeiten» und neue Fragestellungen ergeben. 

KANTONALER ELTERNURLAUB  Im Kanton Basel-Landschaft sollte mitteils einer Motion der Regierungsrat beauftragt werden, die gesetzlichen Grundlagen für einen kantonalen Elternurlaub mit einer obligatorischen Fondslösung mit Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu schaffen. Wir haben uns gegen eine solche Insellösung eines kantonalen Elternurlaubs zusätzlich zu den nationalen Mutterschafts- und Vaterschaftsurlauben ausgesprochen. Dank dem Zusammenhalten der bürgerlichen Parteien wurde die Motion dann auch abgelehnt.

POLITISCHES MANDAT AUCH BEI MUTTERSCHAFT – ÄNDERUNG BUNDESGESETZGEBUNG  In verschiedenen kantonalen Initiativen, so auch aus Basel-Stadt und Baselland wurde verlangt, dass ein Parlamentsmandat auch während dem Mutterschaftsurlaub ohne Verlust der Erwerbslosenentschädigung wahrgenommen werden kann. Der Arbeitgeberverband Region Basel erachtet die geltende Regelung für die Parlamentarierinnen als stossend. Im Unterschied zur beruflichen Erwerbstätigkeit ist der Hauptzweck der parlamentarischen Tätigkeit schliesslich nicht die Existenzsicherung, sondern die Verwirklichung des Wählerwillens und der parlamentarischen Strukturen. Eine vom Volk gewählte Parlamentarierin sollte somit nicht aufgrund ihrer Mutterschaft daran gehindert werden, ihr politisches Mandat erfüllen zu können. In diesem Sinne ist die Verein-barkeit von Parlamentsmandat und Mutterschaft zu fördern. Im November nahmen wir entsprechend Stellung zu einer nationalen Vernehmlassungsvorlage.

AHV 21  Bereits bei der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung war klar, dass diese immer wieder modernisiert und reformiert werden muss. Denn die Lebenserwartung nimmt laufend zu, und die erwerbstätige Bevölkerung wächst kaum mehr. Während bei der Einführung der AHV noch sechs Erwerbstätige für die Finanzierung einer Rente aufkamen, sind es heute nur noch drei und bald nur noch zwei Erwerbstätige pro Rente. So ist die Finanzierung der AHV in Schieflage geraten und der Reformdruck steigt, damit auch die jüngere Generation noch eine sichere und modernisierte AHV hat. Eine sichere AHV kann erreicht werden über längeres Einzahlen (höheres Rentenalter), finanzielle Zuschüsse (Erhöhung Mehrwertsteuer, höhere Lohnabzüge) oder über Rentenkürzungen. 

Die Reform «AHV 21», die vom Parlament 2022 verabschiedet wurde und über die das Stimmvolk am 25. September 2022 abstimmen konnte, enthielt moderate Massnahmen aus den ersten beiden Möglichkeiten und zusätzliche Modernisierungen: Dazu gehört die Einführung eines «Referenzalters» anstelle eines fixen «Rentenalters». Personen kurz vor der Pensionierung können neu ihren AHV-Bezug im Alter zwischen 63 und 70 Jahren individuell und flexibler gestalten. Die Frühpensionierung und das Arbeiten über das Referenzalter 65 hinaus werden finanziell attraktiver. Wer länger arbeiten möchte, kann sogar allfällige Beitragslücken schliessen und die AHV-Rente neu berechnen lassen. Im Zuge dessen wurde das Referenzalter auf 65 Jahre für Männer und Frauen festgelegt. Damit einher gehen Ausgleichsmassnahmen für die neun Übergangsgenerationen der Frauen. Ihnen wird lebenslang eine höhere Monatsrente gewährt. Mit der moderaten Erhöhung der Mehrwertsteuer leisten zudem alle Generationen, und nicht nur die Erwerbstätigen, solidarisch ihren Beitrag an die Stabilisierung der AHV-Finanzierung. Der Arbeitgeberverband Region Basel trug mit einer eigenen Abstimmungskampagne zur erfreulichen Annahme der Vorlage bei. Die Vorlage tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

REFORM DER BERUFLICHEN VORSORGE  Die Reform befand sich das ganze Jahr 2022 im Parlament und in der Differenzbereinigung. Gemeinsam mit anderen Akteuren bezog sich unsere Hauptkritik am Lösungsvorschlag des Bundesrats auf die Einführung von solidarisch finanzierten Pauschalbeiträgen zum Ausgleich der Leistungseinbussen der Übergangsgeneration. Zudem wies der Bundesvorschlag eine systemwidrige Vermischung der 1. und 2. Säule auf, die wir ebenfalls ablehnten. Im Gegenzug anerkannten wir jedoch die Notwendigkeit einer BVG-Reform. Wir unterstützten die drei Zielsetzungen, die der Reform zugrunde liegen: Erstens soll der Mindestumwandlungssatz, mit dem die vorhandenen Altersguthaben in eine Rente umgewandelt werden, an die gestiegene Lebens-erwartung angepasst werden. Zweitens wird der Sparprozess für zukünftige Altersrentnerinnen und -rentner so angepasst, dass sie trotz reduziertem Umwandlungssatz das bisherige Rentenniveau erreichen können. Und drittens müssen die Grundlagen der beruflichen Vorsorge an die heutige Realität des Arbeitsmarkts angepasst werden. Stichworte sind hier Teilzeitanstellungen und Mehrfachbeschäftigungen, die zu tieferen Renten führen und von denen Frauen nach wie vor stärker betroffen sind. 

Die Revision drohte teilweise aufgrund des Widerstands von Links und von gewissen Branchen im Parlament zu scheitern. Im März 2023 schafften National- und Ständerat nach einer Einigungskonferenz einen Kompromiss, der in der Schlussabstimmung deutlich angenommen wurde und mittels welchem die drei Zielsetzungen klar erreicht werden. Voraussichtlich wird das Stimmvolk das letzte Wort haben, da die SP und die Gewerkschaften das Referendum angekündigt haben.

ÄNDERUNG DES BUNDESGESETZES ÜBER DIE FAMILIENZULAGEN  Mit einer Motion wird verlangt, dass die Kantone zwingend den vollen Lastenausgleich bei den Familienzulagen einführen müssen. Die Motion wurde im Jahr 2018 gegen den Willen des Bundesrats angenommen. Im August 2021 veröffentlichte der Bundesrat seine Stellungnahme, dass die Änderung des Familienzulagengesetzes mit Einführung eines vollen Lastenausgleichs unter den Familienausgleichskassen nicht weiterverfolgt werden soll. Angesichts der stark kontroversen Stellungnahmen in der Vernehmlassung hält er einen einschneidenden Eingriff in die kantonale Zuständigkeit für nicht vertretbar. In unserer Stellungnahme hatten wir im Jahr zuvor den Gesetzesentwurf mit aller Vehemenz abgelehnt. Denn bislang steht der Entscheid über die Einführung bzw. die Ausgestaltung eines Lastenausgleichs den Kantonen zu. Diese hatten schon bisher die Möglichkeit, einen vollen Lastenausgleich einzuführen, konnten sich aber eben auch für eine andere, bedarfsgerechte kantonale Lösung entscheiden. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision wären keine differenzierten Ausgleichslösungen mehr möglich. Stattdessen müssten 15 Kantone ihre kantonalen Familienzulagengesetzgebungen an einen bundesrechtlich vorgeschriebenen vollen Lastenausgleich anpassen. Der Bundesrat hat dies erkannt und wollte die Motion entsprechend abschreiben. Jedoch setzten die Urheber der Motion 2022 alles daran, dass sie nicht abgeschrieben wird. Bedauerlicherweise stimmten eine Mehrheit in beiden Kammern einem Nicht-Abschreibens-Antrag zu, obwohl sich eine breite Allianz von 18 kantonalen, regionalen und nationalen Wirtschaftsverbänden (Gewerbeverbände, Arbeitgeberverbände, Handels- und Industriekammern – darunter der Arbeitgeberverband Region Basel) mittels gemeinsamen Schreiben für ein Abschreiben im Sinne des Bundesrats einsetzten. Eine Bundesvorlage zur Übersteuerung der kantonalen Kompetenzen und Einführung eines vollen Lastenausgleichs zwischen den Familienausgleichskassen in allen Kantonen wird im Frühjahr 2023 erwartet.

BVG-MINDESTZINSSATZ 2023  Im August nahmen wir in Rücksprache mit den Pensionskassen-Experten unserer Mitglieder Stellung zur Anpassung des BVG-Mindestzinssatz auf das Jahr 2023. Der BVG-Mindestzinssatz darf nicht auf politischen Argumenten basieren und muss rein rechnerisch festgelegt werden. Da die verwendete Mehrheitsformel alle relevanten Kriterien berücksichtigt, war klar, dass der BVG-Mindestzinssatz zwingend neu festgelegt werden muss. Dabei muss er deutlich unter der Grenze von 1 Prozent liegen. Für das Jahr 2023 sollte somit rein rechnerisch ein Mindestzinssatz von 0.5 Prozent angestrebt werden.

Familienpolitik

ABSTIMMUNGSVORLAGEN UND GESETZESÄNDERUNGEN  Weder auf eidgenössischer noch auf kantonaler Ebene kamen im Berichtsjahr Vorlagen zur Familienpolitik zur Abstimmung. Trotzdem steht dieses Dossier keineswegs still, folgende politische Vorstösse und Entwicklungen sind zu beachten: 

Auf Bundesebene schlägt die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) ein neues Gesetz für die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung und die Verbesserung der Chancengleichheit für Kinder im Vorschulalter vor. Zum einen sollen alle Eltern, die ihre Kinder familienextern betreuen lassen, finanziell unterstützt werden. In zweiter Linie soll die Vorlage mittels Programmvereinbarungen die Politik der familien-ergänzenden Kinderbetreuung sowie der frühen Förderung von Kindern weiterentwickeln. Der Schweizerische Arbeitgeberverband sowie der Arbeitgeberverband Region Basel unterstützten den Vorstoss, da das grösste Potential zur Verminderung des Fachkräftemangels bei den Frauen, resp. Müttern liegt, die ihr Arbeitspensum nach der Geburt des ersten Kindes mehrheitlich verringern oder ganz aufgeben. Jedoch empfahlen wir, sich seitens Bund auf die finanzielle Unterstützung der Eltern zu konzentrieren und die geplanten Programmvereinbarungen sowohl von den Kosten als auch vom Aufwand her zu redimensionieren.

Im November 2022 präsentierte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt dem Grossen Rat den Gegenvorschlag zur Initiative «Kinderbetreuung für alle». Die im Sommer 2020 eingereichte Initiative der SP fordert Gratis-Kitaplätze an zwei Tagen der Woche. Der Gegenvorschlag will die Eltern finanziell entlasten, die Betreuungsqualität und die Arbeitsbedingungen in den Kindertagesstätten sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern, aber keine Gratis-Kitaplätze anbieten. Der Arbeitgeberverband Region Basel unterstützt den Gegenvorschlag zur Erhöhung der Erwerbstätigkeit und Bekämpfung des Fachkräftemangels im Grundsatz. Jedoch wehren wir uns gemeinsam mit einer Allianz aus Firmen-Kitas dagegen, dass diese vom Kanton übergangen werden und Gefahr laufen, vom Markt zu verschwinden. Die sechs Firmen-Kitas betreuen mit ihren Plätzen über 500 Kinder. Die Vorlage befindet sich in der parlamentarischen Beratung.

FAMILIENKOMMISSION DES KANTONS BASEL-STADT  Wie üblich tagte die Familienkommission im Geschäftsjahr zweimal. In der Frühlingssitzung wurde das UNICEF-Label «Kinderfreundliche Gemeinde» präsentiert. Des Weiteren wurde über die Unterbringung von geflüchteten Familien aus der Ukraine, insbesondere über die Integration ins Schulsystem informiert. Ein wichtiges Thema ist die Zunahme von Depressionen und Angsstörungen bei Kindern und Jugendlichen – eine Nachwirkung der Corona-Pandemie. Auch die Anzahl Lehrabbrüche ist so hoch wie noch nie. 

Schwerpunktthema der Herbstsitzung waren «Massnahmen zu Prävention und Bekämpfung von Familienarmut: aktuelle Arbeiten auf Bundesebene». Der Bund analysierte die Armutssituation in der Schweiz und kommt zum Schluss, dass die Armutsgefährdung insbesondere Einelternfamilien und Familien mit mehr als drei Kindern betrifft. Der Bund setzt gemeinsam mit den Kantonen, Gemeinden und privaten Organisationen die Nationale Plattform gegen Armut (NAPA) um. Da eine rein finanzielle Unterstützung von betroffenen Familien nicht nachhaltig ist, wird vermehrt auf den Aufbau von Kompetenzen der Betroffenen sowie die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf fokussiert. Auch eine familienkompatible berufliche Grundbildung ist ein wichtiger Aspekt, um die Lücke zwischen den Angeboten zur Kompetenzerweiterung und deren Nutzung zu schliessen. 

FAMILIENFREUNDLICHE WIRTSCHAFTSREGION BASEL (FfWR)  Bei der FfWR war das Jahr 2022 von grossen Veränderungen geprägt. Die Verantwortung für die Koordination und Pflege des Netzwerkes über die von der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern des Kantons Basel-Stadt im Jahr 2006 gegründete Austauschplattform wurde am 7. September 2022 offiziell an den Arbeitgeberverband Region Basel übergeben. Hintergrund dieser Stabsübergabe sind neue Schwerpunkte in der regierungsrätlichen Planung. Die Koordination der FfWR wird in das Dossier Familienpolitik integriert und das Netzwerk mit zwei bis drei Round Tables pro Jahr zum Austausch und Vernetzung von privaten und öffentlichen Arbeitgebern, Wirtschaftsverbänden und Verwaltungsstellen in Bezug auf familienfreundliche Arbeits- und Rahmenbedingungen so weitergeführt, dass auch künftig ein wichtiger Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Region geleistet werden kannn. 

PRO FAMILIA BASEL REGIO  Die Themen Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Wiedereinstieg für Frauen und frühe Förderung standen im Gechäftsjahr 2022 bei der Organisation Pro Familia Basel Regio, wo sich der Arbeitgeberverband Region Basel im Vorstand engagiert, im Vordergrund. Teil des Projekts Wiedereinstieg war das Konzept Minijobs in Familienzentren, das sich als vollkommen eingenständiges Projekt weiterentwickelt hat. Mithilfe eines Minijobs sollen Eltern in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung gestärkt und auf dem Weg in den Arbeitsmarkt begleitet werden. Im Berichtsjahr konnten drei Familienzentren im Kanton Baselland und vier im Kanton Basel-Stadt starten. Aufgrund des Postulats zur Förderung des Wiedereinstiegs von Sibel Arslan (Präsidentin) im Nationalrat erarbeitet eine Arbeitsgruppe ein Wiedereinstiegskonzept für die Schweiz. Bei der frühen (Sprach-)Förderung wird der Fokus aktuell auf eine gute Vernetzung und die Stärkung des bestehenden Angebots im Sektionsgebiet gerichtet.

Sozialpartnerschaft

GAV FÜR DEN DIENSTLEISTUNGSBEREICH IN DER REGION BASEL, INSBESONDERE FÜR KAUFMÄNNISCHE ANGESTELLTE  Als einer der grossen Kollektivverträge der Schweiz kommt der GAV für den Dienstleistungsbereich in der Region Basel in über 325 Unternehmen in der Nordwestschweiz zur Anwendung. Dem Gesamtarbeitsvertrag sind rund 18’000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstellt. Verschiedene grössere Unternehmen wenden den Gesamtarbeitsvertrag auch auf Arbeitsverhältnisse ausserhalb der Region Nordwestschweiz (bspw. Zürich und Tessin) an, indem sie in der Beitrittserklärung auch ausserkantonale Betriebe dem GAV unterstellen. Aus einem übergeordneten Blickwinkel ist der GAV zweifellos ein wichtiger Standortvorteil für die Region Nordwestschweiz.

Im Berichtsjahr haben die Sozialpartner die Verhandlungen über die Revisionsvorschläge der
Arbeitnehmerseite für eine Überarbeitung des GAV aufgenommen. Neben einer Nachführung der in jüngerer Vergangenheit in Kraft getretenen gesetzlichen Neuerungen (bspw. Vaterschaftsurlaub, Betreuungsurlaub usw.) werden von den Sozialpartnern auch verschiedene materielle Forderungen (bspw. Erhöhung des Ferienanspruchs, obligatorische Krankentaggeldversicherung usw.) erhoben. Die gegenseitigen Gespräche wurden von den Sozialpartnern intensiv geführt und dauern an.

Der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags ist breit gefasst und erstreckt sich generell auf Angestellte im Dienstleistungsbereich. Darunter fallen z.B. kaufmännisch-technische Angestellte und solche in Handels-, IT-, Planungs- und Werbeunternehmen sowie das Verkaufspersonal. Die unterstellten Firmen bilden somit einen sehr heterogenen Bereich der Wirtschaft ab und stammen aus unterschiedlichsten Branchen. Unter der Federführung des Arbeitgeberverbands Region Basel haben die Handelskammer beider Basel, die Wirtschaftskammer Baselland, die Angestelltenvereinigung Region Basel, der Kaufmännische Verband Basel und der Kaufmännische Verband Baselland den Gesamtarbeitsvertrag unterzeichnet.

Interessierte Unternehmen profitieren davon, indem wir das mit der Aushandlung und Anwendung des GAVs verbundene Fachwissen im Rahmen unserer Beratungstätigkeit direkt weitergeben können.

Der GAV für den Dienstleistungsbereich in der Region Basel liegt in den drei Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch auf. Der Bezug der gedruckten GAV-Exemplare ist für die unterstellten Unternehmen kostenlos.

Bildungspolitik

Der Arbeitgeberverband Region Basel beschäftigt sich hauptsächlich mit den übergeordneten Themen der beruflichen Grundbildung sowie der höheren Berufsbildung. Im Berichtsjahr haben wir unsere Positionen zu zwei nationalen Vorlagen eingebracht. Ausserdem haben wir uns für die Etablierung eines neuen Lernmediums in den Oberstufenschulen der Region eingesetzt. Und wir setzten uns weiterhin in den verschiedenen kantonalen Gremien und Kommissionen für die Stärkung der Berufsbildung ein. 

STÄRKUNG DER HÖHEREN BERUFSBILDUNG  Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hatte den Auftrag, unter Einbezug der tripartiten Berufsbildungskonferenz (TBBK) und den Akteuren der tertiären Bildungslandschaft einen darauf basierenden Massnahmenkatalog zur Stärkung der höheren Berufsbildung zu erstellen. Seit November 2021 hat der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) in enger Zusammenarbeit mit den Bildungssachverständigen der Mitgliederorganisationen – und somit auch unter Einbezug des Arbeitgeberverbands Region Basel – eine Haltung zu den Forderungen erarbeitet. Die daraus resultierende Position diente fortan als Basis für die weitere politische und inhaltliche Weiterbearbeitung des Projekts. 

Am jährlichen nationalen Spitzentreffen der Berufsbildung, zu dem Bundesrat Guy Parmelin Vertreterinnen und Vertreter von Bund, Kantonen und der Sozialpartner Ende 2022 einlud, wurde unter anderem ein Massnahmenpaket zur besseren Positionierung der Höheren Fachschulen (HF) verabschiedet. Die Arbeitgeber unterstützen dieses und begrüssen, dass damit die gesamte höhere Berufsbildung gestärkt werden soll. Die Akteure sind sich einig, dass die höheren Fachschulen als Teil der höheren Berufsbildung weiterhin auch Berufsleuten ohne Maturität eine Qualifizierung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe ermöglichen und die Wirtschaft mit spezialisierten Fach- und Führungskräften versorgen soll. Ihre praxisorientierte Ausrichtung und die Abstimmung auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts sind auch künftig wesentliche Eigenschaften der HF. Das Massnahmenpaket sieht unter anderem einen Bezeichnungsschutz der Institution «Höhere Fachschule HF» mit anerkanntem Lehrgang vor. Weitere Massnahmen sind die Prüfung des Titels «Professional Bachelor» und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der höheren Berufsbildung und jenen der Hochschulen. Aus Arbeitgebersicht wichtig ist aber auch, dass zur Stärkung der höheren Berufsbildung alle Abschlüsse, nicht nur jene der HF, berücksichtigt werden müssen. Die verabschiedeten Massnahmen sollen insbesondere zu einer besseren Anerkennung der höheren Berufsbildung insgesamt und zur Stärkung ihrer Bildungsgänge, unter anderem gegenüber den CAS/DAS/MAS-Bildungsgängen, dienen. 

Die konkrete Umsetzung des Projekts «Stärkung der höheren Berufsbildung / Positionierung der Höheren Fachschulen» wird die Bildungsakteure und die Politik auch 2023 noch beschäftigen.

TEILREVISION DES ARBEITSLOSENVERSICHERUNGSGESETZES (KURZARBEITSENTSCHÄDIGUNG FÜR BERUFSBILDNERINNEN UND BERUFSBILDNER)  Im Spätsommer 2022 nahm der Arbeitgeberverband Region Basel gegenüber dem Schweizerischen Arbeitgeberverband Stellung zu einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG), wonach Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Kurzarbeit künftig während den Stunden, welche als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten, die Ausbildung der Lernenden im Betrieb fortsetzen dürfen, wenn die Ausbildung der Lernenden nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Der Arbeitgeberverband Region Basel unterstützte und begrüsste die vorgeschlagene Neuerung, weil sie der Weiterführung der befristeten Covid-19-Regelung entspricht und damit die Möglichkeit schafft, diese Covid-19-Regelung durch eine unbefristete Regelung im Gesetz zu ersetzen.

Erfreulicherweise hat der Bundesrat dann Mitte Februar 2023 die Änderungsvorlage für das AVIG verabschiedet.

«SIMPLY NANO»  Der «SimplyNano 2»-Experimentierkoffer zur Nanotechnologie ist ein neues Lernmedium für Oberstufen. Allen Oberstufenschulen der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn wurden ab dem Schuljahr 2022/23 insgesamt 900 solche Experimentierkoffer zur Verfügung gestellt sowie Weiterbildungskurse für Lehrpersonen angeboten. Die Kurse finden u.a. bei Firmen statt. Damit bringt das Projekt spannende Inhalte und schafft eine «Brücke» zwischen Firmen und Schulen. Für die Schulen sind die Koffer und Weiterbildungskurse kostenlos. Das Projekt wird durch eine breite Trägerschaft aus Firmen, Verbänden, Stiftungen und den kantonalen Lotteriefonds finanziert. Auch der Arbeitgeberverband Region Basel ist Partner. Die «SimplyNano 2» Experimentierkoffer standen zuvor bereits in fünf Kantonen (AG, AI, AR, SG, ZH) flächendeckend in allen Sekundarschulen zur Verfügung. Mit dem Einsatz des «SimplyNano 2» Lernmediums in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn sind alle Sekundarschulen im Bildungsraum Nordwestschweiz abgedeckt. www.simplynano.ch

Ausländerpolitik

ZULASSUNGSERLEICHTERUNG FÜR AUSLÄNDERINNEN UND AUSLÄNDER MIT SCHWEIZER HOCHSCHULABSCHLUSS  Der Arbeitgeberverband Region Basel hat sich in seiner Stellungnahme zur Änderung des Ausländer- und Integra-tionsgesetzes (AIG) geäussert. Mit der beantragten Änderung des AIG sollte die Motion 17.3067 Dobler umgesetzt werden. Zudem wurden zahlreiche weitere parlamentarische Vorstösse eingereicht, die generell die Zulassung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten betreffen. Ziel dieser Vorstösse ist es, die ausländerrechtliche Zulassung der von der Schweizer Wirtschaft dringend benötigten Fachkräfte aus Drittstaaten zu erleichtern. Dies auch vor dem Hintergrund des starken internationalen Wettbewerbs um die besten Fachkräfte («War of Talents»).

Die Motion Dobler fordert eine Ausnahme bei den Kontingenten für Arbeitskräfte aus Ländern ausserhalb der Europäischen Union und den EFTA-Ländern. Das Parlament hatte dieser Motion zugestimmt, wobei der Arbeitgeberverband Region Basel dieses Vorhaben von Anfang an unterstützte.

Am 19. Oktober 2022 hat auch der Bundesrat diesem Anliegen zugestimmt und eine Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) verabschiedet. Wer demnach einen Masterabschluss oder ein Doktorat in einem Bereich mit Fachkräftemangel absolviert, soll in der Schweiz bleiben und arbeiten können, auch wenn er oder sie aus einem Drittstaat kommt. Am 16. März 2023 hat nun der Nationalrat die Ausweitung der Zugangserleichterung auf die gesamte Tertiärstufe (auch eidg. Fachausweis, eidg. Diplom oder Diplom Höhere Fachhochschule), z.B. Hotelfachschulen, sowie den alternativen Zusatz, dass es sich um eine qualifizierte Erwerbstätigkeit mit Bezug zum Hochschulabschluss handeln muss, beschlossen. Der Entscheid des Ständerates stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.

FESTLEGUNG DER JÄHRLICHEN HÖCHSTZAHLEN FÜR BEWILLIGUNGEN ZWECKS AUSÜBUNG EINER ERWERBSTÄTIGKEIT (KONTINGENTE 2023)  Der Arbeitgeberverband Region Basel hat sich im Berichtsjahr in seiner Stellungnahme für mindestens eine Beibehaltung bzw. eine Erhöhung der Höchstzahlen für Arbeitsbewilligungen ausgesprochen. Der Arbeitsmarkt in der Nordwestschweiz ist auf hochqualifizierte Arbeitnehmer ausgerichtet. Damit der Fachkräftemangel entschärft werden kann, müssen jedoch auch immer Spezialisten aus den Drittstaaten berücksichtigt werden. In den vorangegangenen Jahren waren die nach Verteilschlüssel zugeteilten Kontingente bereits nach wenigen Monaten aufgebraucht und die Unternehmen der Region waren auf Bundeskontingente angewiesen.

In Bezug auf das Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ist davon auszugehen, dass aufgrund der unveränderten inländischen Wirtschaftsstruktur, des Bedarfs an spezifischen Arbeitskräften und der mittelfristig erwarteten Aufholeffekte auch im Jahr 2023 der jährliche Wanderungssaldo von UK nach der Schweiz in derselben Grössenordnung stattfinden wird. Um die Kontingentshöhe der Drittstaatsangehörigen nicht unnötigem politischem Druck auszusetzen, müssen separate Kontingente für britische Staatsangehörige beibehalten werden. 

Kontingente für Erwerbstätige aus Drittstaaten:

Im Jahr 2023 können Unternehmen, die hoch qualifizierte Spezialisten mangels Verfügbarkeit in der Schweiz und in der EU/EFTA in Drittstaaten rekrutieren müssen, wie im vergangenen Jahr auf insgesamt 8500 Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligungen zugreifen: 4500 mit Aufenthaltsbewilligungen B und 4000 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen L.

Kontingente für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA: Der Bundesrat hat auch die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringer aus EU-/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr unverändert belassen. Im Jahr 2023 stehen somit 3000 Einheiten für Kurzaufenthalter (L) und 500 Einheiten für Aufenthalter (B) zur Verfügung. Dabei wird die quartalsweise Vergabe beibehalten werden.

Kontingente für erwerbstätige UK-Staatsangehörige: Seit dem 1. Januar 2021 kommt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK) infolge des Austritts des UK aus der Europäischen Union (EU) nicht mehr zur Anwendung. UK-Staatsangehörige gelten seither als Drittstaatsangehörige. Für sie gelten im Sinne einer Übergangslösung im Jahr 2023 separate Kontingente. Gemäss dem Beschluss des Bundesrats sollen im kommenden Jahr wiederum bis zu 3500 Erwerbstätige aus dem UK rekrutiert werden können: 2100 mit Aufenthaltsbewilligungen (B) und 1400 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen (L).

GRENZGÄNGERINNEN UND GRENZGÄNGER – ARBEITEN IM HOMEOFFICE  Die Anzahl der in der Schweiz tätigen ausländischen Grenzgänger mit Grenzgängerbewilligungen (Ausweis G) wuchs zwischen dem 4. Quartal 2021 und dem 4. Quartal 2022 um 6,1% auf 380 000. Ihr Anteil an der erwerbstätigen Bevölkerung nahm um 0,4 Prozentpunkte auf 7,3% zu. Differenziert nach Alter waren die 35- bis 44-Jährigen am stärksten vertreten (29,0%; +5,8% im Vergleich zum Vorjahr). Davon arbeiteten 74 979 Personen in der Nordwestschweiz. Die Veränderung zum Vorjahresquartal betrug in der Nordwestschweiz 3,4% (Quelle: BFS).

Sozialversicherungsunterstellung: Seit der Corona-Pandemie hat sich Telearbeit bzw. Homeoffice etabliert. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, haben die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission am 14. Juni 2022 eine Übergangsregelung der Koordinierung der nationalen Systeme beschlossen. Demnach wurde die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Diese Verlängerung gilt allgemein im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens. Weil sich Telearbeit inzwischen europaweit etabliert hat, soll die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit dieser Tatsache auch in Zukunft Rechnung tragen. Die Mitglieder der zuständigen EU-Verwaltungskommission haben sich deshalb darauf verständigt, diese flexible Anwendung der Unterstellungsregeln während einer Übergangsphase bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Es ist möglich, dass die Unterstellungsregeln auch nach Ablauf der Sonderregelung am 30. Juni 2023 so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass mehr als 25 Prozent Telearbeit im Wohnland geleistet werden kann, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert. Die konkrete Umsetzung wird in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten vorbereitet.

Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Während der Pandemie hatte die Schweiz u.a. mit den Nachbarländern Deutschland und Frankreich sogenannte Verständigungsvereinbarungen unterzeichnet. Diese regeln die Besteuerungsrechte der betroffenen Staaten. Weil die pandemiebedingten Massnahmen aufgehoben wurden, haben die Staaten die Vereinbarungen 2022 teilweise gekündigt oder aber als Übergangslösung beibehalten:

Deutschland: Die Verständigungsvereinbarung wurde per 30. Juni 2022 gekündigt. Damit gelten wieder die gewöhnlichen steuerlichen Regelungen. Am 15./18. Juli 2022 haben Deutschland und die Schweiz eine neue Konsultationsvereinbarung unterzeichnet. Diese stellt klar, dass Homeoffice-Tage nicht als sogenannte Nichtrückkehrtage gelten.

Frankreich: Im Sinn einer Übergangslösung wurde eine neue Verständigungsvereinbarung mit Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2022 unterzeichnet, obwohl keine Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie mehr in Kraft waren. Am 27. Oktober 2022 wurde diese bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Schweiz und Frankreich arbeiten diesbezüglich gemeinsam an einer langfristigen Lösung, um
Telearbeit aus steuerlicher Sicht zu erleichtern.

Steuerrechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber:

Der Arbeitgeber tut bei ausgedehntem Homeoffice von Grenzgängern an ihrem ausländischen Wohnort gut daran, die steuerrechtlichen Konsequenzen vorab gründlich abzuklären. Ausländische Finanzbehörden könnten in solchen Fällen davon ausgehen, dass das Schweizer Unternehmen ein ausländisches Firmendomizil am Wohnort des Grenzgängers begründet hat. Die einschlägigen steuerrechtlichen Folgen für das Schweizer Unternehmen sind i.d.R. sehr aufwändig.

SCHUTZSTATUS S FÜR MENSCHEN AUS DER UKRAINE  Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten, erhalten in der Schweiz den Schutzstatus S. Das hat der Bundesrat am 11. März 2022 entschieden. 

Eine nachhaltige Stabilisierung der Lage in der Ukraine ist auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Im November 2022 hat der Bundesrat deshalb beschlossen, dass der Schutzstatus S für Menschen aus der Ukraine nicht vor dem 4. März 2024 aufgehoben wird, sofern sich die Lage in der Ukraine bis dahin nicht grundlegend ändert. 

Mit dem Schutzstatus S erhalten die Geflüchteten rasch ein Aufenthaltsrecht, ohne dass sie ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen müssen. Der Bundesrat hat auf Verordnungsebene in einzelnen Punkten Anpassungen an dem im Asylgesetz definierten Schutzstatus S beschlossen. So wird die Wartefrist von drei Monaten für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgehoben. Der Bundesrat erlaubt auch die selbständige Erwerbstätigkeit. Der vollständige Zugang zum Arbeitsmarkt und auch zur Schule ist gewährleistet.

Die Bewilligung zur vorübergehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit kann ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Schutzstatus S ohne Wartefrist erteilt werden. Zudem wird Schutzbedürftigen neu auch eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit bewilligt, wenn die Voraussetzungen von Artikel 19 Buchstaben b und c AIG erfüllt sind (Art. 53 Abs. 2 E-VZAE). Auch diese Bewilligung kann ohne Wartefrist ab Gewährung des Schutzstatus S erteilt werden.

ENTSENDEGESETZ  Der Bundesrat hat am 28. April 2021 die Botschaft sowie den Gesetzesentwurf zur Teilrevision des Entsendegesetzes (EntsG) aufgrund eines Auftrags aus einer Motion verabschiedet. Die Revision sah vor, dass die Entsendebetriebe aus EU-Mitgliedstaaten zukünftig zur Einhaltung von kantonalen Mindestlöhnen verpflichtet werden können. Zuvor lehnte der Bundesrat die Motion Abate 18.3473 klar ab und schrieb unter anderem Folgendes: «(…) Der Motionär fordert, dass die in kantonalen Gesetzen festgelegten Mindestlöhne im Entsendegesetz aufzunehmen seien. Hierzu gilt es aus Sicht des Bundesrats festzuhalten, dass die Einführung von Mindestlöhnen in den Kantonen, im Gegensatz zu den flankierenden Massnahmen, den Zweck verfolgt, die Armut zu bekämpfen. Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 21. Juli 2017 ist der Mindestlohn nur als sozialpolitische Massnahme mit dem verfassungsmässig garantierten Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit und mit dem Bundesrecht vereinbar. Eine Aufnahme der kantonalen Mindestlöhne im Entsendegesetz würde auch dem Geltungsbereich der kantonalen Gesetze widersprechen. (…) Der Bund hat keine Kompetenz, den Geltungsbereich von kantonalen Mindestlohngesetzen zu erweitern, indem er sie im Sinne des Motionärs in einem Bundesgesetz (EntsG) auf entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für anwendbar erklärt.» Am 29. September 2021 trat der Ständerat mit 25 zu 17 Stimmen nicht auf die Revision ein. Zur Begründung führt er aus, dass es Aufgabe der Kantone ist, die Durchsetzung ihrer Mindestlöhne für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer auf dem Kantonsgebiet umzusetzen. Jedoch stimmte der Nationalrat am 8. März 2022 der Vorlage materiell mit 106 zu 77 Stimmen bei 5 Enthaltungen zu.

Der Arbeitgeberverband Region Basel lehnte die Motion klar ab, da eine Vermischung von nationalem Entsenderecht und kantonaler Sozialpolitik zu vermeiden ist und weitere rechtliche Unsicherheiten schürt. Wir haben uns in entsprechenden Schreiben aus der Wirtschaftsregion und Grenzregion Basel gegen die Vorlage geäussert. Der Ständerat trat erfreulicherweise ein zweites Mal nicht auf die Vorlage ein, womit sie dann vom Tisch war.

Weitere Stellungnahmen

REGULIERUNGSFOLGEKOSTEN  Im Mai nahmen wir gemeinsam mit unseren Partnerverbänden Gewerbeverband Basel-Stadt und Handelskammer beider Basel Stellung zu den im Kanton Basel-Stadt geplanten Massnahmen zur Verbesserung der Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) sowie weiterer Forderungen im Rahmen des Anzugs Knellwolf und Konsorten betreffend «wirkungsvolle Senkung der Regulierungskosten». Darin hielten wir fest, dass die entsprechenden Massnahmen aus dem Standortförderungsgesetz heute in der Praxis nur teilweise gelebt wird. Die Wirtschaftsverbände erwarten endlich einen konsequenten Vollzug dieser Gesetzesbestimmung, welcher besagt, dass neue Gesetze und Verordnungen sowie Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen, von denen Unternehmen und insbesondere KMU betroffen sind, von der ausarbeitenden Behörde auf die Notwendigkeit der Regulierung, den volkswirtschaftlichen Nutzen sowie die administrativen und kostenmässigen Auswirkungen auf die Unternehmen allgemein und die KMU im Speziellen zu überprüfen seien. Wir begrüssten jedoch die konkreten Handlungsempfehlungen und den Willen des Regierungsrats, einen grossen Teil dieser Empfehlungen zur Senkung der Regierulierungsfolgekosten umzusetzen und den Grossen Rat entsprechend regelmässig darüber zu informieren.

Der Anzug Knellwolf und Konsorten verfolgt nebst der Überprüfung der Wirksamkeit der RFA sowie der Analyse möglicher Verbesserungsmassnahmen auch die Beurteilung der Umsetzbarkeit weiterer Instrumente zur Regulierungskostensenkung auf kantonaler Ebene. Konkret genannt bzw. diskutiert werden die Regulierungskostenbremse, Sunset-Klauseln, das «One-in-one-out»-Prinzip sowie der Normenkontrollrat. Die Wirtschaftsverbände würden eine vertiefte Prüfung der genannten Massnahmen mit konkreten Beispielen aus anderen Gebietskörperschaften oder der nationalen Ebene im Rahmen der Anzugsbeantwortung sehr begrüssen.

Öffentlichkeitsarbeit

MEDIENARBEIT  Der Arbeitgeberverband Region Basel trat auch in diesem Berichtsjahr regelmässig in diversen Medien in Erscheinung – sowohl aufgrund eigener Mitteilungen oder Social-Media-Texten als auch nach diversen Anfragen von Journalisten. Gefragt sind bei den Medienschaffenden immer wieder Auskünfte rund um Themen wie Lohn(politik), Arbeitskräftemangel, zu Beschäftigungs- und Wirtschaftspolitik generell oder auch zu konkreten arbeitsrechtlichen Fragen sowie zu aktuellen politischen Diskussionen wie etwa jene über die neue AHV-Reform oder über die Folgen der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns im Kanton Basel-Stadt. 

Gleich zu Beginn des Jahres lud der Arbeitgeberverband Region Basel ausserdem zu einer vielbeachteten Medienkonferenz ein. Thema war die eidgenössische Volksinitiative zur Einführung der Individualbesteuerung in der Schweiz, wozu der Arbeitgeberverband Region Basel bereits 2021 gemeinsam mit der Baselstädtischen Ständerätin Eva eine regionale überparteiliche Allianz ins Leben gerufen hatte. Vor den Medien rührte der Verband gemeinsam mit Ständerätin Herzog sowie Susanne Vincenz-Stauffacher (Nationalrätin FDP SG, Präsidentin FDP Frauen Schweiz) und Valentin Vogt (Präsident Schweizerischer Arbeitgeberverband) nochmals kräftig die Werbetrommel für die Initiative. Diese greift ein jahrzehntealtes Anliegen auf, welches die Heirats- und die Zweitverdienerinnen-Strafe abschaffen und somit auch dazu beitragen würde, den Fachkräftemangel zu reduzieren. Über die Medienkonferenz in Basel wurde in diversen Medien ausführlich berichtet. Im September schliesslich kam die Initiative dann offiziell zustande; bei der öffentlichkeitswirksam inszenierten Unterschrifteneinreichung in Bern war auch der Arbeitgeberverband Region Basel dabei.   

Ebenfalls zur öffentlichen Wahrnehmung des Arbeitgeberverbands Region Basel und zur Verbreitung arbeitsrechtlicher Informationen trägt nach wie vor die erfolgreiche Rubrik «Ratgeber» auf dem Basler Online-Portal «Prime News» (www.primenews.ch) bei. Expertinnen und Experten des Arbeitgeberverbands geben hier seit Ende 2019 einmal monatlich Auskunft zu immer wieder im Arbeitsalltag auftretenden (rechtlichen) Fragen. Diese Rubrik soll helfen, das gegenseitige Verständnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zu fördern. Sie wird auch 2023 weitergeführt. 

Seit 2021 tritt der Arbeitgeberverband Region Basel auch mit einer «hauseigenen» Monatskolumne in Erscheinung. Unter dem Titel «Was ich noch sagen wollte …» schreibt Direktorin Saskia Schenker jeweils zu einem aktuellen Thema, welches den Verband besonders beschäftigt. Die Hauskolumne wird auf der Webseite www.arbeitgeberbasel.ch veröffentlicht und via Newsletter sowie auf Social Media verbreitet. 

Ausserdem pflegt der Arbeitgeberverband Basel nach wie vor eine Kolumne im viermal jährlch erscheinenden Wirtschaftsmagazin «Geschäftsführer Basel». Und im Weiteren darf er sich seit Ende 2021 auch regelmässig in der Rubrik «Partnerschaft Schule – Wirtschaft» im Magazin «lvb inform» des Lehrerinnen- und Lehrervereins Baselland zu Themen rund um die (Berufs-)Bildung äussern.

IMAGE-KAMPAGNE / NAMENSWECHSEL  Ein zentrales Element der Öffentlichkeitsarbeit stellte für den Arbeitgeberverband Region Basel in diesem Jahr die neue Image-Kampagne «Mut – Perspektiven – Engagement» dar, welche deshalb auch die gestalterische Grundlage dieses Jahresberichts bildet. Gleichzeitig mit der Ende August lancierten Kampagne wurde auch der angepasste Verbandsname «Arbeitgeberverband Region Basel» nach aussen kommuniziert. Erfreulicherweise wurde diese Namensanpassung in der Öffentlichkeit rasch registriert; etliche Medienanfragen und -berichte zeigen, dass die sanfte Umbennenung «angekommen» ist bzw. dass der Verband wirklich als Arbeitgeberverband der gesamten Region wahrgenommen wird.

E-NEWSLETTER  Die Kommunikation via elektronische Medien hat für den Arbeitgeberverband einen hohen Stellenwert. Hierzu zählt auch der monatlich erscheinende elektronische Newsletter. Dieser erreicht einen Adressatenkreis von knapp 2‘000 Interessierten; die Abonnentenzahl konnte nochmals leicht gesteigert werden. Nicht nur Mitglieder des Verbands sowie Politikerinnen und Politiker und Medienschaffende erhalten diesen Service, auch sonstige Interessierte können sich via Webseite (www.arbeitgeberbasel.ch > News > E-Newsletter) dafür anmelden. Der Newsletter enthält aktuelle arbeitgeberrelevante Informationen (z.B. neue Verordnungen für Betriebe), politische Stellungnahmen, diverse HR-Beiträge sowie Hinweise auf Fach- und Netzwerkveranstaltungen, und führt die Leser/innen auch mit Direktlinks auf unsere Website (siehe Kapitel «Dienstleistungen»). 

Die durchschnittliche Zahl der tatsächlichen Newsletter-Leser ist nach wie vor sehr hoch bzw. sogar erneut gestiegen; sie liegt im Schnitt bei fast 50 Prozent. Mit anderen Worten: Knapp die Hälfte aller Empfänger/innen liest den Newsletter regelmässig – gerade in der heutigen Zeit der Informationsflut ist dies eine sehr erfreuliche Rate. 

SOCIAL MEDIA  Der Arbeitgeberverband Region Basel und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch auf diversen Social-Media-Kanälen aktiv – insbesondere mit dem verbandseigenen Twitter-Profil sowie dem eigenen Linkedin-Profil. 

Der Twitter-Kanal trägt dazu bei, unsere Informationen und Botschaften an sehr viele unterschiedliche Akteure aus Politik, Wirtschaft und Medien zu bringen. Über 1000 Follower (Abonnenten) verfolgen hier die Aktivitäten des Arbeitgeberverbands. Wir twittern unter @arbeitgeberbasl und freuen uns über jeden weiteren neuen Follower. Und keine Angst: Sie werden von uns nicht mit Kommentaren «überschwemmt» – wir kommunizieren nur dann, wenn wir etwas zu sagen haben. 

Ebenfalls wichtig für die Online-Präsenz des Arbeitgeberverbands Region Basel ist der Auftritt auf der Business-Plattform «LinkedIn». Das eigene Profil wurde im Berichtsjahr aktiv bewirtschaftet und konstant weiter ausgebaut. Der Arbeitgeberverband Region Basel macht auf dieser Plattform auf seine vielen politischen und sozialen Engagements sowie auf seine Veranstaltungen aufmerksam. Schwerpunkte neben den Seminaren und den weiteren Anlässen sind dabei vor allem Berichte zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen, News und Abstimmungen. Mit der Business-Plattform wollen wir vor allem unsere Mitglieder und potentielle Mitglieder, aber auch weitere Partner, Politiker und Journalisten informieren. Bereits über 1500 Follower (Abonnenten) (Stand März 2023) verfolgen über LinkedIn die Aktivitäten des Arbeitgeberverbands Region Basel. Dies entspricht einer Zunahme von rund 500 Abonnenten gegenüber dem Vorjahr. Wir konnten die Followerzahl also auch in diesem Jahr wieder massiv steigern und streben auch weiterhin Wachstum an. 

Finden kann man uns unter https://www.linkedin.com/ > Arbeitgeberverband Region Basel. 

LOBBYING  Im Jahre 2022 konnten in Bern zwei weitere Sessionsanlässe der vom Arbeitgeberverband Region Basel ins Leben gerufenen «IG Wirtschaftsregion Basel (IGWRB)» durchgeführt werden. Der erste Anlass fand in der Frühlingssession statt und widmete sich dem Themenkreis «Arbeit 4.0 – Frauen – Altersvorsorge: Wie passt das zusammen?». Podiumsgäste waren Prof. Dr. Aymo Brunetti (Departement Volkswirtschaftslehre, Universität Bern), Colette Nova (Vizedirektorin des Bundesamts für Sozialversicherungen) sowie Tanja Haller (langjährige Stiftungsrätin einer Personalvorsorgestiftung).

Der zweite Anlass – in der Herbstsession – behandelte die bevorstehende OECD-Steuerreform und stellte die Frage: «Wie bleibt die Schweiz auch zukünftig attraktiv?». Podiumsgäste waren Prof. Dr. Raoul Stocker (Honorarprofessor für Steuerrecht an der Universität St. Gallen), Regierungsrätin Dr. Tanja Soland (Finanzdirektorin des Kantons Basel-Stadt) sowie Dr. Ulrich Sauter (Global Head of Transfer Pricing, Novartis) und Christoph Wissmann (Senior Director International Tax Policy, Procter & Gamble).

An den beiden Anlässen nahmen jeweils rund 10 bis 15 Parlamentarierinnen und Parlamentarier aus verschiedenen Kantonen und Fraktionen, Regierungsmitglieder aus Baselland und Basel-Stadt sowie mehrere Gäste aus Wirtschaft und Forschung teil. Dazu offiziell eingeladen haben nebst dem Arbeitgeberverband Region Basel die Baselbieter Nationalrätin Sandra Sollberger und die Basler Nationalrätin Patricia von Falkenstein. 

Der Frühjahrsanlass wurde in Zusammenarbeit mit dem Verein Basler Versicherungsgesellschaften organisiert, der zweite wurde unterstützt von der Novartis und der Handelskammer beider Basel. 

Ziel ist es, auch künftig jeweils zweimal jährlich solche Sessionsanlässe in Bern stattfinden zu lassen und damit aktuelle Themen, welche den Wirtschaftsraum Nordwestschweiz beschäftigen, nach Bundesbern zu tragen.

Im Weiteren brachte sich der Arbeitgeberverband Region Basel auch im 2022 wieder aktiv zu diversen politischen Geschäften in den kantonalen Parlamenten ein. Die Mitglieder des Grossen Rats Basel-Stadt werden weiterhin vor jeder Sitzung über unsere Haltung zu für uns relevanten Vorlagen und Vorstössen informiert. Rückmeldungen zeigen, dass diese «Empfehlungen» von den Politikern sehr genau beobachtet und bei den Entscheidungsfindungen mitberücksichtigt werden. 

POLITISCHE KAMPAGNEN  Der Arbeitgeberverband Region Basel hat sich im Berichtsjahr bei je einer eidgenössischen und einer kantonalen Volksabstimmung mit aktiver Kampagnenarbeit engagiert.

Die aus Arbeitgebersicht bedeutendste Abstimmungsvorlage des Jahres 2022 war diejenige über die «AHV 21». Der Arbeitgeberverband hat sich von Anfang klar und deutlich für diese längst überfällige Reform unseres wichtigsten Sozialwerks ausgesprochen (siehe auch Kapitel «Sozialpolitik»). 

Gegen die Reform der Altersvorsorge hatten linke Parteien und Gewerkschaften das Referendum ergriffen. Eine breite Allianz, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener politischer Parteien und Wirtschaftsverbände, stellte sich diesem Referendum entgegen und lancierte eine grossangelegte nationale Kampagne für die «AHV 21». Gemeinsam mit politischen Vertreterinnen und Vertretern aus unserer Region sowie unseren befreundeten Wirtschaftsverbänden führten wir vom Arbeitgeberverband Region
Basel eine zusätzliche regionalisierte Kampagne. Diese legte den Fokus auf die Zukunft, indem sie aufzeigte, dass diese Reform die Finanzen der AHV stabilisiert und das Rentenniveau für alle – eben vor allem auch für die künftigen Generationen – sichert. Bei einer (wenn auch nur knappen) Mehrheit der Schweizer Bevölkerung kam diese Botschaft erfreulicherweise an: Am 25. September 2022 sagten 50,55 Prozent der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger JA zur «AHV 21».

Im Herbst 2022 stimmte der Kanton Basel-Landschaft über die Vermögenssteuerreform I ab. Diese ist ein erster Schritt eines mehrstufigen Massnahmenpakets, mit dem die breite Bevölkerung steuerlich entlastet werden soll. Mit dem ersten Reformschritt werden bei der Vermögenssteuer die Steuersätze gesenkt, die Freibeträge für alle erhöht und die bürokratischen Baselbieter Steuerwerte bei den Wertschriften abgeschafft. 

Der Arbeitgeberverband Region Basel machte sich – gemeinsam mit der federführenden Handelskammer beider Basel sowie den Parteien Die Mitte, FDP und SVP – für die Reform stark. Er erachtete den Handlungsbedarf als gross – denn der Kanton Basel-Landschaft schneidet im Vergleich mit anderen Kantonen bezüglich Steuern heute leider nicht gut ab. Dies führt zu Abwanderung und damit zu Ausfällen in der Staatskasse. Umso erfreulicher war, dass die Baselbieter Stimmberechtigten am 27. November 2022 der Vermögenssteuerreform mit 62,2 Prozent klar zustimmten.

NEUJAHRSEMPFANG  Traditionsgemäss lud der Arbeitgeberverband auch 2022 zum Neujahrsempfang ins Theater Fauteuil, wo Gäste aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung jeweils eine der ersten Aufführungen der Vorfasnachtsveranstaltung «Pfyfferli» erleben dürfen. Gerne wollten wir unseren Mitgliedern, Partnern und Gästen diesen Anlass trotz erschwerten Bedingungen wieder ermöglichen. Im Januar 2022 musste der Anlass jedoch an die noch herrschenden Covid-Massnahmen angepasst werden. Aus diesem Grund konnten nur halb so viele Gäste wie sonst empfangen werden und die Vorfasnachtsveranstaltung «Pfyfferli» geniessen. Ausserdem durfte der Fasnachtsapéro im Kaisersaal nicht stattfinden. Stattdessen wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem Willkommensapéro im Innenhof des Theaters begrüsst. So konnten der Netzwerk- sowie der Mitgliederanlass in veränderter und kleinerer Form dennoch endlich wieder stattfinden.