Homeoffice

Homeoffice im Betrieb

In vielen Unternehmen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Arbeit zu Hause im sog. Homeoffice zu leisten. Eine gesetzliche Regelung für die flexible Arbeitsform des Homeoffice fehlt in der Schweiz, ebenso hat sich die Rechtsprechung noch nicht eingehend damit auseinandergesetzt.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeiten im Homeoffice besteht grundsätzlich nicht. Wenn der Arbeitgeber jedoch damit einverstanden ist, dass der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung im Homeoffice erbringt, sind die wichtigsten Themen schriftlich im Einzelarbeitsvertrag oder einem einschlägigen Arbeitsreglement zu regeln.

Bei Grenzgängern im Homeoffice ist erhöhte Sorgfalt geboten und den Kollisionsnormen im Europäischen Sozialversicherungsrecht sowie steuerrechtlichen Aspekten besondere Beachtung zu schenken.

Das Merkblatt des Arbeitgeberverbands Basel (rechts) über die Vertragsgestaltung bei Homeoffice soll unseren Mitgliedern eine Regelung des Homeoffice im Betrieb erleichtern.

Die 25%-Regel gem. EU-Verordnung Nr. 883/2004
Ab einem Umfang von 25% der geleisteten Arbeitstätigkeit im Wohnland sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht beim Sozialversicherungsträger am Arbeitsort in der Schweiz (Ausgleichskasse), sondern beim ausländischen Sozialversicherungsträger in ihrem Wohnland zu versichern. Unter solchen Umständen sind alle Sozialversicherungen (AHV, BVG usw.) in der Schweiz nicht mehr zuständig, und der Arbeitgeber muss mit ausländischen Sozialversicherungsträgern abrechnen.

Neue Vereinbarung seit dem 1. Juli 2023: Kein Zuständigkeitswechsel im Bereich der Sozialversicherungen bei Telearbeit unter 50% in bestimmten Staaten
Einige EU-/EFTA-Länder (darunter Deutschland, Frankreich, Österreich und Liechtenstein) haben sich auf eine Vereinbarung geeinigt, die es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglicht, bis zu 49,9% ihrer Tätigkeit von ihrem Wohnsitzland aus auszuüben, ohne dass dies Auswirkungen auf die Sozialversicherungsvorschriften hat. Mit anderen Worten: Der oder die Arbeitnehmerin ist dem am Arbeitgebersitz geltenden Sozialversicherungssystem unterstellt, solange er nicht mehr als 49,9% Telearbeit in seinem oder ihrem Wohnsitzland leistet.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt eine Liste der Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben oder die Absicht geäussert haben, sie zu unterzeichnen.

Damit bis zu 49.9% Homeoffice geleistet werden darf, müssen Arbeitgeber bei ihrer AHV-Ausgleichskasse via die Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) eine Bescheinigung A1 (maximale Gültigkeit 3 Jahre, verlängerbar) beantragen.

Für die EU-/EFTA-Länder, welche die neue Vereinbarung nicht unterzeichnen (u.a. Italien), gelten seit dem 1. Juli 2023 wieder die ordentlichen Regeln (siehe oben). Weitere Informationen

Die Schweiz und Frankreich vereinbaren nachhaltige Steuerregelungen für das Homeoffice

Bei der Ermöglichung von Homeoffice, müssen neben der oben ausgeführten sozialversicherungsrechtlichen Thematik stets auch die steuerrechtlichen Aspekte berücksichtigt werden. Die Schweiz und Frankreich haben diesbezüglich eine neue Vereinbarung getroffen und sich auf eine Lösung für die Besteuerung des Einkommens des Homeoffice geeinigt. Per 1.1.2023 können pro Jahr bis zu 40% der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die staatliche Zuständigkeit bei der Besteuerung von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat. Weitere Informationen

Die Schweiz und Italien vereinbaren dauerhafte Steuerregeln für das Homeoffice
Die Schweiz und Italien haben eine Erklärung unterzeichnet, in der Regeln für die Besteuerung von Homeoffice festgelegt werden. Ab dem 1. Januar 2024 haben alle italienischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger die Möglichkeit, bis zu 25%  (d.h. max. 24.9%) ihrer Arbeitszeit im Homeoffice zu leisten, ohne dass dadurch die Besteuerungsregel oder der Grenzgängerstatus in Frage gestellt werden. Weitere Informationen

Neue Vereinbarung ab dem 1. Juli 2023: Kein Zuständigkeitswechsel im Bereich der Sozialversicherungen bei Telearbeit unter 50% in bestimmten Staaten

 

Informationen BSV


Leitfaden «Grenzüberschreitende Telearbeit in der Region Oberrhein»

 

Broschüre (PDF)

 

Kurzversion (PDF)


Merkblatt «Vertragsgestaltung bei Homeoffice»

 

Download (PDF)


Schweiz und Frankreich vereinbaren nachhaltige Steuerregelungen für das Homeoffice

 

Medienmitteilung EFD