Homeoffice

Homeoffice im Betrieb

In vielen Unternehmen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Arbeit zu Hause im sog. Homeoffice zu leisten. Eine gesetzliche Regelung für die flexible Arbeitsform des Homeoffice fehlt in der Schweiz, ebenso hat sich die Rechtsprechung noch nicht eingehend damit auseinandergesetzt.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeiten im Homeoffice besteht grundsätzlich nicht. Wenn der Arbeitgeber jedoch damit einverstanden ist, dass der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung im Homeoffice erbringt, sind die wichtigsten Themen schriftlich im Einzelarbeitsvertrag oder einem einschlägigen Arbeitsreglement zu regeln.

Bei Grenzgängern im Homeoffice ist erhöhte Sorgfalt geboten und den Kollisionsnormen im Europäischen Sozialversicherungsrecht sowie steuerrechtlichen Aspekten besondere Beachtung zu schenken.

Das Merkblatt des Arbeitgeberverbands Basel (rechts) über die Vertragsgestaltung bei Home Office soll unseren Mitgliedern eine Regelung des Homeoffice im Betrieb erleichtern.

Die 25%-Regel gem. EU-Verordnung Nr. 883/2004 – bisher anwendbares Recht ausserhalb der Covid-Sonderregelungen

Ab einem Umfang von 25% der geleisteten Arbeitstätigkeit im Wohnland sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht beim Sozialversicherungsträger am Arbeitsort in der Schweiz (Ausgleichskasse), sondern beim ausländischen Sozialversicherungsträger in ihrem Wohnland zu versichern. Unter solchen Umständen sind alle Sozialversicherungen (AHV, BVG usw.) in der Schweiz nicht mehr zuständig, und der Arbeitgeber muss mit ausländischen Sozialversicherungsträgern abrechnen.

Verlängerung der sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelung für Grenzgänger im Homeoffice bis Ende Juni 2023

Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt derzeit die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens. Eine Person (z.B. ein Grenzgänger) unterliegt deshalb weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit  in Form von Telearbeit in ihrem Wohnland ausübt. Gemäss dieser Praxis bleibt die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit also unverändert, unabhängig davon, in welchem Umfang die Tätigkeit im Wohnstaat (EU/EFTA) ausgeübt wird. Eine zeitweilige Schwankung der im Wohnsitzland ausgeübten Tätigkeit infolge des Coronavirus ändert auch nichts an der Versicherungsunterstellung von Grenzgängern, die bereits vorgängig gewöhnlich in mehreren Staaten tätig waren. Es war vorgesehen, diese Sonderregelung per Ende Juni 2022 auslaufen zu lassen.

Da sich Telearbeit inzwischen europaweit etabliert hat, soll die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit dieser Tatsache auch in Zukunft Rechnung tragen. Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit haben sich deshalb darauf verständigt, diese flexible Anwendung der Unterstellungsregeln während einer Übergangsphase bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Es ist möglich, dass die Unterstellungsregeln auch nach Ablauf der Sonderregelung am 30. Juni 2023 so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass mehr als 25% Telearbeit im Wohnland geleistet werden kann, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert.

Die konkrete Umsetzung wird in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten vorbereitet.

Achtung bei den diversen steuerrechtlichen Sondervereinbarungen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarländern! Diese wurden z.T. nicht verlängert:
Die Vereinbarung mit Frankreich wurde per 01.01.2023 angepasst: weitere Informationen
Die Vereinbarung mit Deutschland ist am 30.6.2022 abgelaufen.
Die Vereinbarung mit Liechtenstein ist am 31.3.2022 abgelaufen.
Die Vereinbarung mit Italien ist am 31.1.2023 abgelaufen. weitere Informationen
Mit Österreich wurde nie eine entsprechende Sondervereinigung getroffen.

Leitfaden «Homeoffice in einer Grenzregion» der Deutsch-französisch-schweizerischen
Oberrheinkonferenz

 

Download (PDF)


Merkblatt «Vertragsgestaltung bei Homeoffice»

 

Download (PDF)


Coronavirus: Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext

 

Informationen BSV

 

Verlängerung der Sonderregelung bis Ende Juni 2023


Schweiz und Frankreich vereinbaren nachhaltige Steuerregelungen für das Homeoffice

 

Medienmitteilung EFD