Grenzüberschreitende Tätigkeiten: Formular A1

Mitführen einer A1-Bescheinigung bei jeder grenzüberschreitenden Tätigkeit

Im Rahmen einer grenzüberschreitenden Tätigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union müssen auch Schweizer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein sog. Formular A1 mit sich führen, welches im grenzüberschreitenden Verkehr als Nachweis über den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person dient.

Seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA, 1. Juni 2002) haben Staatsangehörige der Schweiz und der EU/EFTA-Staaten grundsätzlich das Recht, ihren Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsstaaten frei zu wählen.

Im Anhang II zum FZA werden die Sozialversicherungssysteme aller Vertragsparteien koordiniert. Demnach ist eine Person bei grenzüberschreitender Tätigkeit für sämtliche Einkünfte immer in einem einzigen Land sozialversichert. Die EU-Verordnung 883/2004 sieht seit 2010 vor, dass bei jeder grenzüberschreitenden Tätigkeit der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger (in der Schweiz die AHV-Ausgleichskassen) mittels Formular A1 bestimmt ist.

Bitte beachten Sie das Merkblatt des Arbeitgeberverbands Region Basel (rechts).

Entsendung bei vorübergehender Telearbeit (100%) in einem EU- oder einem EFTA-Staat
Die Staaten, welche die europäischen Koordinierungsvorschriften anwenden, haben sich auf eine einheitliche Auslegung der Entsendebestimmungen geeinigt: Eine Entsendung gestützt auf Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist auch möglich, wenn vorübergehend und punktuell vollumfänglich grenzüberschreitende Telearbeit (100% der Arbeitszeit) geleistet wird. Entsprechend kann ein Schweizer Arbeitgeber Arbeitnehmende in einen EU- bzw. EFTA-Staat entsenden, um dort Telearbeit zu leisten, unabhängig davon, auf wessen Initiative die grenzüberschreitende Telearbeit erfolgt, solange dies zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart wurde.

Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind und die grenzüberschreitende Telearbeit die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, ist eine Entsendung z.B. in folgenden Situationen möglich:
- Betreuung von Angehörigen im Ausland
- medizinische Gründe
- Schliessung von Büroräumlichkeiten wegen Renovierung
- Telearbeit von einer Feriendestination aus

Bescheinigungen A1 sind vom Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu beantragen, die den Antrag nach dem für Entsendungen vorgesehenen üblichen Verfahren bearbeitet.  

Eine Verlängerung der Entsendung über 24 Monate hinaus im Falle einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Telearbeit wird nicht akzeptiert.

Merkblatt Formular A1

 

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Leitfaden «Homeoffice in einer Grenzregion» der Deutsch-französisch-schweizerischen
Oberrheinkonferenz

 

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