Im Rahmen einer grenzüberschreitenden Tätigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union müssen auch Schweizer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein sog. Formular A1 mit sich führen, welches im grenzüberschreitenden Verkehr als Nachweis über den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person dient.
Seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA, 1. Juni 2002) haben Staatsangehörige der Schweiz und der EU/EFTA-Staaten grundsätzlich das Recht, ihren Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsstaaten frei zu wählen.
Im Anhang II zum FZA werden die Sozialversicherungssysteme aller Vertragsparteien ko-ordiniert. Demnach ist eine Person bei grenzüberschreitender Tätigkeit für sämtliche Einkünfte immer in einem einzigen Land sozialversichert. Die EU-Verordnung 883/2004 sieht seit 2010 vor, dass bei jeder grenzüberschreitenden Tätigkeit der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger (in der Schweiz die AHV-Ausgleichskassen) mittels Formular A1 be-
stimmt ist.
Bitte beachten Sie das Merkblatt des Arbeitgeberverbands Basel (rechts).
Leitfaden «Homeoffice in einer Grenzregion» der Deutsch-französisch-schweizerischen
Oberrheinkonferenz