Beschäftigung von Grenzgängern

Beschäftigung von Grenzgängern in der Schweiz

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss den geltenden Vorschriften zu versichern. Im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU/EFTA wird die Koordination der Sozialen Sicherheit insbesondere durch zwei Verordnungen geregelt (EG Nr. 883/2004 und EG Nr. 987/2009). Diese betreffen alle Sozialversicherungen und regeln, in welchem Land eine Person sozialversicherungspflichtig ist.

Bei in der Schweiz erwerbstätigen Personen sind grundsätzlich die schweizerischen Gesetzesvorschriften anwendbar. Bei Grenzgängern, d.h. Mitarbeitern mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat und Arbeitsort in der Schweiz, sind unter bestimmten Voraussetzungen (bspw. Mehrfachbeschäftigung) die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Wohnsitzstaates massgebend, was weitreichende Folgen bezüglich der Art und Höhe der Versicherungsleistungen wie auch der staatlichen Zuständigkeiten der Sozialversicherungsträger haben kann.

Wir empfehlen daher, bei der Anstellung durch die Grenzgänger eine Erklärung betr. deren Erwerbsort unterzeichnen zu lassen. Die entsprechenden Mustervorlage können Sie hier herunterladen.

Worauf zu achten ist, wenn Grenzgänger im Homeoffice tätigt sind, finden Sie hier.

Grenzgänger aus Deutschland: NEUE Regeln bei Krankheit und Unfall ab 1.1.2023

 

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Merkblatt zur Beschäftigung von Grenzgängern

 

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Leitfaden «Grenzüberschreitende Telearbeit in der Region Oberrhein»

 

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