Grenzgänger

Wichtige Informationen bezüglich Grenzgänger

Die 25%-Regel gem. EU-Verordnung Nr. 883/2004 – bisher anwendbares Recht ausserhalb der Covid-Sonderregelungen
Ab einem Umfang von 25% der geleisteten Arbeitstätigkeit im Wohnland sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht beim Sozialversicherungsträger am Arbeitsort in der Schweiz (Ausgleichskasse), sondern beim ausländischen Sozialversicherungsträger in ihrem Wohnland zu versichern. Unter solchen Umständen sind alle Sozialversicherungen (AHV, BVG usw.) in der Schweiz nicht mehr zuständig, und der Arbeitgeber muss mit ausländischen Sozialversicherungsträgern abrechnen.

Verlängerung der sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelung für Grenzgänger im Homeoffice bis Ende Juni 2023
Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt derzeit die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens. Eine Person (z.B. ein Grenzgänger) unterliegt deshalb weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit  in Form von Telearbeit in ihrem Wohnland ausübt. Gemäss dieser Praxis bleibt die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit also unverändert, unabhängig davon, in welchem Umfang die Tätigkeit im Wohnstaat (EU/EFTA) ausgeübt wird. Eine zeitweilige Schwankung der im Wohnsitzland ausgeübten Tätigkeit infolge des Coronavirus ändert auch nichts an der Versicherungsunterstellung von Grenzgängern, die bereits vorgängig gewöhnlich in mehreren Staaten tätig waren. Es war vorgesehen, diese Sonderregelung per Ende Juni 2022 auslaufen zu lassen.

Da sich Telearbeit inzwischen europaweit etabliert hat, soll die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit dieser Tatsache auch in Zukunft Rechnung tragen. Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit haben sich deshalb darauf verständigt, diese flexible Anwendung der Unterstellungsregeln während einer Übergangsphase bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Es ist möglich, dass die Unterstellungsregeln auch nach Ablauf der Sonderregelung am 30. Juni 2023 so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass mehr als 25% Telearbeit im Wohnland geleistet werden kann, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert.

Die konkrete Umsetzung wird in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten vorbereitet.  

Achtung bei den diversen steuerrechtlichen Sondervereinbarungen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarländern! Diese wurden z.T. nicht verlängert:
Neue Vereinbarung mit Frankreich: siehe hier!
Die Vereinbarung mit Deutschland ist am 30.6.2022 abgelaufen.
Die Vereinbarung mit Liechtenstein ist am 31.3.2022 abgelaufen.
Die Vereinbarung mit Italien gilt, wenn es Massnahmen gibt, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 von den Staaten ergriffen werden und gemäss den Voraussetzungen dieser Vereinbarung; eine stillschweigende Verlängerung ist vorgesehen. Daher ist das Ende der Anwendung zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. weitere Informationen
Mit Österreich wurde nie eine entsprechende Sondervereinigung getroffen.

Diese Rückkehr zur Normalität kann für die betroffenen Grenzgänger im Homeoffice eine Änderung der Sozialversicherungs- und Steuerunterstellung nach sich ziehen. Informationen und Empfehlungen für Arbeitgeber finden Sie auf unserem Merkblatt.

 

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NEUE Vereinbarung CH-F bez. Grenzgänger und Homeoffice ab 1. Januar 2023

 

Download (PDF)


Coronavirus: Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext

 

Informationen BSV

 

Verlängerung der Sonderregelung bis Juni 2023