Corona-Erwerbsersatz

Die Entschädigungen für Corona-Erwerbsausfall sind ausgelaufen. Lediglich Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und Selbstständigerwerbende (sowie deren mitarbeitende Ehegatten und eingetragene Partner/Partnerinnen), die im Veranstaltungsbereich tätig sind und eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit erfahren, hatten bis 30. Juni 2022 Anspruch auf die Entschädigung. Die Geltendmachung dieses Anspruchs muss bis spätestens 30. September 2022 erfolgen. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist können keine Anträge mehr bewilligt werden.

Weitere Informationen zum Corona-Erwerbsersatz finden Sie auf dem Merkblatt «6.13 – Corona Erwerbsersatzentschädigung» oder unter www.ak40.ch 

 

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Informationen zur Entschädigung bei Erwerbsausfall

 

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel