Stellungnahme vom Februar 2026

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz – Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen (Art. 32c ArGV 2)

Mit dieser Revision wird ein neuer Artikel 32c E-ArGV 2 eingeführt, der Sonderregelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Jungunternehmen (Start Up’s) vorsieht, die über spezifische Fähigkeiten verfügen und gemäss einem dokumentierten Mitarbeiterbeteiligungsplan am Unternehmen beteiligt sind.
Der Arbeitgeberverband Region Basel lehnt aufgrund verschiedener Erwägungen die Revisionsvorlage zu einem neuen Gesetzesartikel ab.